Unsere Vereinssatzung

Alles, was recht ist.

§ 1 | Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Sammlung und Publizierung von Anwendererfahrungen sowie die Wissensbündelung über die Wirkweise der Wasservitalisierung mit der NaturSinn-Technologie, einer feinstofflichen Informationsübertragung.
  2. Der Verein fördert zudem den Einsatz von Wasservitalisierungssystemen in der Praxis – insbesondere in sozialen und Kindereinrichtungen, um das Trinken von hochwertigem, lebendigem Wasser aus der Leitung zu etablieren.
  3. Der Verein fördert ganzheitliche Denk- und Arbeitsweisen in der Trink- und Prozesswasservitalisierung (Haushalt und Gewerbe). Gesundheit fördern statt Krankheit bekämpfen ist ein visionäres Ziel des Vereins.
  4. Der Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch
    • Veranstaltungen und Maßnahmen zur Information über die Wichtigkeit von Wassertrinken generell und die Möglichkeiten der ganzheitlichen Aufbereitung von Leitungswasser.
    • den Erwerb von Wasservitalisierungssystemen mit Hilfe der eingenommenen Mitgliedsbeiträge und Spenden und die anschließende kostenfreie Zurverfügungstellung an soziale Einrichtungen sowie Kindereinrichtungen (z.B. KiTa´s, Kindergärten, Schulen usw.)
    • die Herausgabe von Informationsmedien (Broschüren, Videos) und die Publikation über das Internet.

§ 2 | Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „NATURSINN“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz E.V.
  2. Der Verein ist wirtschaftlich, politisch und religiös unabhängig.
  3. Sitz des Vereins ist Augsburg.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 | Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Kein Mitglied ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vorstandschaft über Mittel des Vereins zu verfügen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 | Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
    • Ordentliche Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Ziele des Vereins aktiv mitzutragen und zu unterstützen. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    • Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen, die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder sollte durch den Vorstand derart begrenzt werden, dass der Verein möglichst effektiv und flexibel entscheiden und handeln kann.
  4. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  6. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
  7. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

§ 5 | Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 | Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung

§ 7 | Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  3. Der Verein wird durch die beiden Vorsitzenden vertreten, sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand ist zuständig für:

    • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
    • Leitung des Vereins sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
    • Die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung eines Einnahmen- und Ausgabenplans
    • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  5. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden per e-mail, telefonisch oder per Telefax einberufen werden. Dabei soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  7. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende 2. Vorsitzende.
  8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens einer der vertretungsberechtigten Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden 2. Vorsitzenden.
  9. In dringenden Fällen können Vorstandssitzungen auch in Form von Online-Konferenzen durchgeführt werden. Dazu ist das Einverständnis aller erreichbaren Vorstandsmitglieder zwingend notwendig.
  10. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren (z.B. per Mail) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.

§ 8 | Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung vom Vorstand per e-mail oder Brief einberufen wurde.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im Frühjahr abzuhalten.
  3. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
    • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
    • Beratung und Beschluss über die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien.
  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter aus den Reihen der anwesenden Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
  10. Eine geheime Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt kann auf Verlangen eines Mitglieds erfolgen.

§ 9 | Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation plant for the planet (Felix & Freunde), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.